FDI2013 Workshop Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Umgang mit digitalen Forschungsdaten wird häufig von rechtlichen Fragestellungen berührt. Vor diesem Hintergrund widmete sich der Workshop „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der juristischen Dimension der Forschungsdaten-Infrastruktur. Moderiert wurde der Workshop von John H. Weitzmann. Der Jurist arbeitet für die Kanzlei iRights.Law und ist darüber hinaus als als Legal Project Lead für Creative Commons Deutschland tätig.
Der Umgang mit digitalen Forschungsdaten wird häufig von rechtlichen Fragestellungen berührt. Vor diesem Hintergrund widmete sich der Workshop „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der juristischen Dimension der Forschungsdaten-Infrastruktur. Moderiert wurde der Workshop von John H. Weitzmann. Der Jurist arbeitet für die Kanzlei iRights.Law und ist darüber hinaus als als Legal Project Lead für Creative Commons Deutschland tätig.


Zu Beginn der Veranstaltung wurden relevanten Fragen der Teilnehmenden gesammelt. Wenig überraschend Stand rasch die Frage „Wem gehören (meine) Daten?“ und angrenzende Themen wie die Haftung für Folgeschäden bei „falschen Daten” im Mittelpunkt. Weitzmann machte deutlich, dass Messdaten, welchen man in vielen Disziplinen der Naturwissenschaften begegnet, aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig sind. Schutzfähig können jedoch Repositorien sein, auf welchen die Daten gespeichert werden. Bedingt ist dies durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers[1], auch bekannt als “Sui-generis Datenbankenrecht”, kurz SGDR. Dieses beruht auf der europäischen Datenbankrichtlinie 96/9/EG[2] und schützt allein die Investition des Datenbankherstellers.
Zu Beginn der Veranstaltung wurden relevanten Fragen der Teilnehmenden gesammelt. Wenig überraschend Stand rasch die Frage „Wem gehören (meine) Daten?“ und angrenzende Themen wie die Haftung für Folgeschäden bei „falschen Daten” im Mittelpunkt. Weitzmann machte deutlich, dass Messdaten, welchen man in vielen Disziplinen der Naturwissenschaften begegnet, aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig sind. Schutzfähig können jedoch Repositorien sein, auf welchen die Daten gespeichert werden. Bedingt ist dies durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers<ref name="uhrg">http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004301377</ref>, auch bekannt als "Sui-generis Datenbankenrecht", kurz SGDR. Dieses beruht auf der europäischen Datenbankrichtlinie 96/9/EG<ref name="EUuhrg">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0009:de:HTML</ref> und schützt allein die Investition des Datenbankherstellers.


Damit hat auch die Verwendung Lizenzen der Initiative Creative Commons (CC) bei der offenen Zugänglichmachung von Forschungsdaten nur dann eine differenzierte urheberrechtliche Wirkung (d.h. die CC-Bedingungen wie Namensnennung, Share-Alike usw. greifen nur insoweit), wie sich die Lizenz auf schöpferische Teile der Forschungsdaten bezieht. Hierzu gehören Ausarbeitungen, Papers und solche Diagramme und Darstellungen, die nicht voll automatisiert erstellt wurden. Werden dagegen die reinen Forschungsdaten als Inhalte einer entsprechenden Datenbank oder eines Forschungsdaten-Repositoriums mit einer CC-Lizenz versehen und veröffentlicht, liegt kein urheberrechtlich geschützter Inhalt vor und die CC-Lizenz der derzeit noch aktuellen Version 3.0 bewirkt lediglich einen bedingungslosen Verzicht auf das SGDR.
Damit hat auch die Verwendung Lizenzen der Initiative Creative Commons (CC) bei der offenen Zugänglichmachung von Forschungsdaten nur dann eine differenzierte urheberrechtliche Wirkung (d.h. die CC-Bedingungen wie Namensnennung, Share-Alike usw. greifen nur insoweit), wie sich die Lizenz auf schöpferische Teile der Forschungsdaten bezieht. Hierzu gehören Ausarbeitungen, Papers und solche Diagramme und Darstellungen, die nicht voll automatisiert erstellt wurden. Werden dagegen die reinen Forschungsdaten als Inhalte einer entsprechenden Datenbank oder eines Forschungsdaten-Repositoriums mit einer CC-Lizenz versehen und veröffentlicht, liegt kein urheberrechtlich geschützter Inhalt vor und die CC-Lizenz der derzeit noch aktuellen Version 3.0 bewirkt lediglich einen bedingungslosen Verzicht auf das SGDR.
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Deutlich wurde in der Diskussion, dass seitens vieler WissenschaftlerInnen eine große Rechtunsicherheit herrscht, die u.a. auch durch die vielfältigen Formen und Formate der Forschungsdaten geprägt  ist. Aufgrund der Vielfalt der Daten sind einfache Antworten schwierig.
Deutlich wurde in der Diskussion, dass seitens vieler WissenschaftlerInnen eine große Rechtunsicherheit herrscht, die u.a. auch durch die vielfältigen Formen und Formate der Forschungsdaten geprägt  ist. Aufgrund der Vielfalt der Daten sind einfache Antworten schwierig.


Neben nutzungsrechtlichen Themen wurden auch Haftungsfragen aufgegriffen: Die Diskussion ging hier er Frage nach, ob Forschende für ihre Daten (sowie ggf. Interpretationen, die aufgrund der Daten getätigt werden) haftbar gemacht werden können. Mehrere Teilnehmerinnen wiesen hier den Fall „L'Aquila“ hin: 2012 hat ein italienisches Gericht mehrere Forscher zu Haftstrafen verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen das Erdbebenrisiko in der Region L'Aquila unterschätzt zu haben.[3]
Neben nutzungsrechtlichen Themen wurden auch Haftungsfragen aufgegriffen: Die Diskussion ging hier er Frage nach, ob Forschende für ihre Daten (sowie ggf. Interpretationen, die aufgrund der Daten getätigt werden) haftbar gemacht werden können. Mehrere Teilnehmerinnen wiesen hier den Fall „L'Aquila“ hin: 2012 hat ein italienisches Gericht mehrere Forscher zu Haftstrafen verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen das Erdbebenrisiko in der Region L'Aquila unterschätzt zu haben.<ref name="zeit">http://www.zeit.de/wissen/umwelt/2012-10/erdbeben-italien-haftstrafe</ref>


Weiter wurde die Forderung nach einem „Forschungsdatengeheimnisses“ diskutiert, das im Kontext der Sozialwissenschaften (und deren unter Datenschutz fallende  Daten) genannt wurde. Anliegen ist es hier, die Position eines Forschenden durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot zu stärken, sodass die für seine Arbeit so wichtigen Daten ihm auch bereitwillig anvertraut werden können.[4]
Weiter wurde die Forderung nach einem „Forschungsdatengeheimnisses“ diskutiert, das im Kontext der Sozialwissenschaften (und deren unter Datenschutz fallende  Daten) genannt wurde. Anliegen ist es hier, die Position eines Forschenden durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot zu stärken, sodass die für seine Arbeit so wichtigen Daten ihm auch bereitwillig anvertraut werden können.<ref name="zuma">Siehe hierzu: Wagner, G. G. (2000). Selbstorganisation des Wissenschaftssystems würde Datenschutz vereinfachen und Re-Analysen befördern : gesetzliches Forschungsdaten-Geheimnis könnte die Selbstorganisation unterstützen. ZUMA Nachrichten, 24(47), 75–88. Retrieved from http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-208075</ref>


Weiter wurden die rechtlichen Barrieren diskutiert, durch die innovative Forschungsansätze wie z.B. Data-Mining in der Praxis ausgebremst weden können. Die Teilnehmenden berichteten hier über Erfahrungen aus der Biomedizin und der Linguistik / Sprachtechnologie, bei welchen aufgrund fehlender oder unklarer Nutzungseinräumungen bzgl. Sprachkorpora Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden konnten.[5]
Weiter wurden die rechtlichen Barrieren diskutiert, durch die innovative Forschungsansätze wie z.B. Data-Mining in der Praxis ausgebremst weden können. Die Teilnehmenden berichteten hier über Erfahrungen aus der Biomedizin und der Linguistik / Sprachtechnologie, bei welchen aufgrund fehlender oder unklarer Nutzungseinräumungen bzgl. Sprachkorpora Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden konnten.<ref name="nature">Siehe hierzu: Van Noorden, R. (2012). Trouble at the text mine. Nature, 483(7388), 134–135. doi:10.1038/483134a </ref>


Zum Abschluss der Diskussion wurde noch ein Blick auf den gesetzgeberischen Handlungsbedarf geworfen. Hier wurde u.a. festgestellt, dass bei den bisherigen Diskussionen über eine weitergehende Wissenschaftsschranke[6] der Themenkomplex Forschungsdaten noch wenig Berücksichtigung fand.
Zum Abschluss der Diskussion wurde noch ein Blick auf den gesetzgeberischen Handlungsbedarf geworfen. Hier wurde u.a. festgestellt, dass bei den bisherigen Diskussionen über eine weitergehende Wissenschaftsschranke<ref name="iuwis">http://www.iuwis.de/tag/freie-tags/schranke/allgemeine-wissenschaftsschranke</ref> der Themenkomplex Forschungsdaten noch wenig Berücksichtigung fand.


Der spannende Workshop zeigte, dass noch viele Fragen ungeklärt sind. Aus Sicht der Wissenschaft scheint der Wunsch nach rechtsicheren Verfahren  im Umgang mit Forschungsdaten höchste Priorität zu haben.
Der spannende Workshop zeigte, dass noch viele Fragen ungeklärt sind. Aus Sicht der Wissenschaft scheint der Wunsch nach rechtsicheren Verfahren  im Umgang mit Forschungsdaten höchste Priorität zu haben.
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John H. Weitzmann, iRights.Law
John H. Weitzmann, iRights.Law


==Literatur und Verweise==


[1] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004301377
<references />


[2] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0009:de:HTML


[3] Siehe hierzu: ZEIT ONLINE. (2012, October 22). Italienische Seismologen wegen fehlender Warnung verurteilt. ZEIT ONLINE. Retrieved from http://www.zeit.de/wissen/umwelt/2012-10/erdbeben-italien-haftstrafe
[4] Siehe hierzu: Wagner, G. G. (2000). Selbstorganisation des Wissenschaftssystems würde Datenschutz vereinfachen und Re-Analysen befördern : gesetzliches Forschungsdaten-Geheimnis könnte die Selbstorganisation unterstützen. ZUMA Nachrichten, 24(47), 75–88. Retrieved from http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-208075
[5] Siehe hierzu: Van Noorden, R. (2012). Trouble at the text mine. Nature, 483(7388), 134–135. doi:10.1038/483134a
[6] http://www.iuwis.de/tag/freie-tags/schranke/allgemeine-wissenschaftsschranke


Bitte bachten Sie die [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hinweis_Rechtsthemen Hinweise zu rechtlichen Themen].  
Bitte bachten Sie die [http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hinweis_Rechtsthemen Hinweise zu rechtlichen Themen].  


[[Category:Rechtliches]]
[[Category:Rechtliches]]

Version vom 25. Juni 2014, 06:39 Uhr

Bericht zum Workshop "Rechtliche Rahmenbedingungen" auf dem FDI 2013 Symposium.

Der Umgang mit digitalen Forschungsdaten wird häufig von rechtlichen Fragestellungen berührt. Vor diesem Hintergrund widmete sich der Workshop „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der juristischen Dimension der Forschungsdaten-Infrastruktur. Moderiert wurde der Workshop von John H. Weitzmann. Der Jurist arbeitet für die Kanzlei iRights.Law und ist darüber hinaus als als Legal Project Lead für Creative Commons Deutschland tätig.

Zu Beginn der Veranstaltung wurden relevanten Fragen der Teilnehmenden gesammelt. Wenig überraschend Stand rasch die Frage „Wem gehören (meine) Daten?“ und angrenzende Themen wie die Haftung für Folgeschäden bei „falschen Daten” im Mittelpunkt. Weitzmann machte deutlich, dass Messdaten, welchen man in vielen Disziplinen der Naturwissenschaften begegnet, aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig sind. Schutzfähig können jedoch Repositorien sein, auf welchen die Daten gespeichert werden. Bedingt ist dies durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers[1], auch bekannt als "Sui-generis Datenbankenrecht", kurz SGDR. Dieses beruht auf der europäischen Datenbankrichtlinie 96/9/EG[2] und schützt allein die Investition des Datenbankherstellers.

Damit hat auch die Verwendung Lizenzen der Initiative Creative Commons (CC) bei der offenen Zugänglichmachung von Forschungsdaten nur dann eine differenzierte urheberrechtliche Wirkung (d.h. die CC-Bedingungen wie Namensnennung, Share-Alike usw. greifen nur insoweit), wie sich die Lizenz auf schöpferische Teile der Forschungsdaten bezieht. Hierzu gehören Ausarbeitungen, Papers und solche Diagramme und Darstellungen, die nicht voll automatisiert erstellt wurden. Werden dagegen die reinen Forschungsdaten als Inhalte einer entsprechenden Datenbank oder eines Forschungsdaten-Repositoriums mit einer CC-Lizenz versehen und veröffentlicht, liegt kein urheberrechtlich geschützter Inhalt vor und die CC-Lizenz der derzeit noch aktuellen Version 3.0 bewirkt lediglich einen bedingungslosen Verzicht auf das SGDR.

Beispiel: Die Lizenzierung eines aus rein faktischen Daten bestehenden Repositoriums unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0“ führt dazu, dass der Anspruch auf das Datenbankherstellerrecht erlischt, ohne dass die Bedingung der Namensnennung greift. Dritte dürfen dann das gesamte Repositorium auch ohne Einhaltung der Bedingung der Namensnennung nachnutzen.

Ab der in Arbeit befindlichen und für Ende des ersten Quartals 2013 erwarteten Version 4.0 der CC-Lizenzen wird die Wirkung auf rein faktische Daten, die in Datenbanken enthalten sind, nach derzeitigem Planungsstand eine andere sein: Das SGDR wird mit in die Gruppe der lizenzierten Nutzungsrechte aufgenommen und so dafür sorgen, dass auch im oben genannten Beispielsfall, in dem ausschließlich Datenbankenschutz und daneben keinerlei urheberrechtlicher Schutz besteht, die zur Wahl des Lizenzierenden stehenden Lizenzbedingungen wie Namensnennung, keine Bearbeitungen usw. einzuhalten sind.

Nicht übersehen werden sollte jedoch, dass die Lizenzierung von Forschungsdaten unter einer CC-Lizenz - von der rechtlichen Dimension einmal völlig abgesehen - auch eine soziale Dimension hat. Sie signalisiert dem potenzieller Nutzer der Daten, dass diese unter Rücksichtnahme auf die legitimen Interessen ihres Erstellers nachgenutzt werden dürfen.

Deutlich wurde in der Diskussion, dass seitens vieler WissenschaftlerInnen eine große Rechtunsicherheit herrscht, die u.a. auch durch die vielfältigen Formen und Formate der Forschungsdaten geprägt ist. Aufgrund der Vielfalt der Daten sind einfache Antworten schwierig.

Neben nutzungsrechtlichen Themen wurden auch Haftungsfragen aufgegriffen: Die Diskussion ging hier er Frage nach, ob Forschende für ihre Daten (sowie ggf. Interpretationen, die aufgrund der Daten getätigt werden) haftbar gemacht werden können. Mehrere Teilnehmerinnen wiesen hier den Fall „L'Aquila“ hin: 2012 hat ein italienisches Gericht mehrere Forscher zu Haftstrafen verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen das Erdbebenrisiko in der Region L'Aquila unterschätzt zu haben.[3]

Weiter wurde die Forderung nach einem „Forschungsdatengeheimnisses“ diskutiert, das im Kontext der Sozialwissenschaften (und deren unter Datenschutz fallende Daten) genannt wurde. Anliegen ist es hier, die Position eines Forschenden durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot zu stärken, sodass die für seine Arbeit so wichtigen Daten ihm auch bereitwillig anvertraut werden können.[4]

Weiter wurden die rechtlichen Barrieren diskutiert, durch die innovative Forschungsansätze wie z.B. Data-Mining in der Praxis ausgebremst weden können. Die Teilnehmenden berichteten hier über Erfahrungen aus der Biomedizin und der Linguistik / Sprachtechnologie, bei welchen aufgrund fehlender oder unklarer Nutzungseinräumungen bzgl. Sprachkorpora Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden konnten.[5]

Zum Abschluss der Diskussion wurde noch ein Blick auf den gesetzgeberischen Handlungsbedarf geworfen. Hier wurde u.a. festgestellt, dass bei den bisherigen Diskussionen über eine weitergehende Wissenschaftsschranke[6] der Themenkomplex Forschungsdaten noch wenig Berücksichtigung fand.

Der spannende Workshop zeigte, dass noch viele Fragen ungeklärt sind. Aus Sicht der Wissenschaft scheint der Wunsch nach rechtsicheren Verfahren im Umgang mit Forschungsdaten höchste Priorität zu haben.

Heinz Pampel, Helmholtz Open Access Koordinationsbüro

John H. Weitzmann, iRights.Law

Literatur und Verweise

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004301377
  2. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0009:de:HTML
  3. http://www.zeit.de/wissen/umwelt/2012-10/erdbeben-italien-haftstrafe
  4. Siehe hierzu: Wagner, G. G. (2000). Selbstorganisation des Wissenschaftssystems würde Datenschutz vereinfachen und Re-Analysen befördern : gesetzliches Forschungsdaten-Geheimnis könnte die Selbstorganisation unterstützen. ZUMA Nachrichten, 24(47), 75–88. Retrieved from http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-208075
  5. Siehe hierzu: Van Noorden, R. (2012). Trouble at the text mine. Nature, 483(7388), 134–135. doi:10.1038/483134a
  6. http://www.iuwis.de/tag/freie-tags/schranke/allgemeine-wissenschaftsschranke


Bitte bachten Sie die Hinweise zu rechtlichen Themen.